Statuten
Statuten des Einwohnervereins Frasnacht-Stachen EVFS - Neufassung 1998
Diese Statuten wurden in der Hauptversammlung vom 25. April 1998 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 12. April 1991.
Wo die männliche Form erwähnt ist, ist automatisch auch die weibliche Form eingeschlossen. Die gewählte Schreibweise dient der leichteren Lesbarkeit.
I. Name und Sitz
Artikel 1
Der Einwohnerverein Frasnacht -
Der EVFS ist politisch und konfessionell neutral.
Alle gesetzlichen Bestimmungen über das Vereinsrecht gemäss dem ZGB ergänzen diese Statuten, wo dies erforderlich ist.
II. Zweck des Vereins
Artikel 2
Der EVFS ist eine Vereinigung von Einwohnern der Schulgemeinden Frasnacht und Speiserslehn. Er bezweckt, die öffentlichen Interessen zu wahren und zu fördern und die Kontakte zwischen beiden Ortsteilen zu verstärken.
III. Mitgliedschaft
Artikel 3
Mitglied des EVFS kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner mit zurückgelegtem 18. Altersjahr werden.
Artikel 4
Austritte sind dem Vorstand schriftlich zu melden und werden auf Ende des Vereinsjahres genehmigt, sofern die Verpflichtungen gegenüber dem EVFS erfüllt sind.
Artikel 5
Mitglieder, welche ihre allfälligen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem EVFS nicht erfüllen, können durch Beschluss der Hauptversammlung ausgeschlossen werden. Die betreffenden Mitglieder sind von den Sanktionen schriftlich in Kenntnis zu setzen.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 6
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des EVFS zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen Folge zu leisten und sich den Anordnungen der Vereinsleitung zu unterziehen.
Artikel 7
Alle Mitglieder sind an den Versammlungen stimmberechtigt und haben das Recht, Anträge zu stellen.
Artikel 8
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
V. Organisation und Leitung
Artikel 9
Die Organe des EVFS sind: a) die Hauptversammlung b) der Vorstand c) die Rechnungsrevisoren
Artikel 10
Als Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Artikel 11
Als oberstes Organ gilt die Hauptversammlung. Sie hat in der Regel im ersten Quartal des Jahres stattzufinden.
Ständige Traktanden der Hauptversammlung sind: a) Wahl der Stimmenzähler b) Genehmigung des Protokolls der letzten Hauptversammlung c) Jahresbericht d) Kassabericht e) Bericht der Revisoren f) Budget g) Wahl der Vorstandsmitglieder (nach Art. 14) alle 2 Jahre h) Wahl des Präsidenten (nach Art. 14) alle 2 Jahre i) Wahl der Rechnungsrevisoren j) Festsetzung der Mitgliederbeiträge k) Allgemeine Umfrage
Artikel 12
Anträge an die Hauptversammlung müssen spätestens 14 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.
VI. Vorstand
Artikel 13
Die allgemeine Leitung des EVFS besteht aus max. 7 Mitgliedern. Ständige Mitglieder sind: Präsident, Aktuar, Kassier
Die weiteren Mitglieder gelten als Beisitzer.
Durch den Präsidenten wird ein Mitglied des Vorstandes als Vizepräsident bestimmt.
Artikel 14
Eine Amtsperiode des Vorstandes beträgt mindestens 2 Jahre. Der Vorstand konstituiert sich selber unter dem Vorsitz des Präsidenten.
Artikel 15
Kassier und Präsident oder Aktuar führen zu zweien rechtsverbindliche Unterschrift.
Artikel 16
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a) Handhabung und Erfüllung der Statuten b) Vorberatung und Antragstellung für alle Geschäfte der Hauptversammlung und Vollzug der gefassten Beschlüsse c) Einberufung der Versammlung und Bekanntgabe der Geschäftsordnung d) Verwaltung der Vereinskasse e) Erstellung der Mitgliederliste und des Vorstandsverzeichnisses f) Verkehr mit den Behörden
Artikel 17
Die Obliegenheiten der einzelnen Ämter werden durch die damit betrauten Vorstandsmitglieder erledigt. Grundsätzlich erledigen die einzelnen Vorstandsmitglieder folgende Aufgaben:
Der Präsident leitet die Versammlungen. Er hat die Vorstandssitzungen einzuberufen und die Traktandenliste festzulegen. Er erstattet der Hauptversammlung einen Jahresbericht.
Der Aktuar führt das Protokoll der Versammlungen und der Vorstandssitzungen. Er besorgt und verwaltet die schriftlichen Arbeiten des EVFS.
Der Kassier führt das Rechnungswesen und legt der Hauptversammlung Jahres-
Die Beisitzer können durch den Präsidenten mit Spezialaufgaben betraut werden.
Artikel 18
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
VII. Die Revisoren
Artikel 19
Die Revisoren überwachen die Arbeit des Kassiers und überprüfen die Rechnung des Vereins sowie allfällige Spezialrechnungen und Spezialfonds. Sie erstatten zuhanden der Hauptversammlung einen Bericht.
VIII. Finanzen
Artikel 20
Die Einnahmen des EVFS bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Freiwilligen Beiträgen und Schenkungen
c) Überschüssen von Veranstaltungen
d) Zinsen von Kapitalien
Artikel 21
Die Mitgliederbeiträge werden jährlich eingezogen. Der Vorstand und die Rechnungsrevisoren sind von der Beitragspflicht befreit. Einzelbetrag: SFr. 20.-
Artikel 22
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.
IX. Allgemeines
Artikel 23
Ausserordentliche Versammlungen können durch den Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen werden.
Artikel 24
Anträge für Statutenrevisionen sind dem Vorstand bis Ende des Vereinsjahres schriftlich einzureichen.
Artikel 25
Eine Änderung der Statuten kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
X. Auflösung des Vereins
Artikel 26
Eine Auflösung des EVFS kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden.
Artikel 27
Die Auflösung des EVFS kann aber nicht beschlossen werden, solange 20 Mitglieder den Fortbestand desselben wünschen und bereit sind, die Vereinsgeschäfte weiterzuführen.
XI. Übergangs-
Artikel 28
Diese Statuten wurden in der Hauptversammlung vom 25. April 1998 angenommen. Sie ersetzen die Statuten vom 12. April 1991.
Frasnacht/Stachen, den 25. April 1998
Für den Verein:
Die Präsidentin Die Aktuarin
Christine Roth Erika Mumenthaler